Das Gesetz vom 31/12/1996, nr. 675 "Gesetz für den Datenschutz" zwingt jeden, der mit diesen Privaten-Daten handelt den Besitzer darüber zu informieren. Mit Behandeln werden alle Aktivitäten bezeichnet, die mit oder ohne elektronischen Hilfsmittel die privaten Daten in die Kartei einfügt, verarbeitet, kommuniziert, verteilt, etc.
INFORMATION ÜBER DIE
BEHANDLUNG DER DATEN (Gesetz 31/12/1996, nr. 675) - Hiermit informieren wir
Sie darüber, wie mit der Kundekartei und der Datenverwaltung nach dem Artikel
10 des Gesetzes 675/96 verfahren wird.
GEGENSTAND DER INFORMATION-Die hier unten Aufgeführten Informationen beziehen
sich auf Ihre persönlichen Daten die Gegenstand der Datenverwaltung in
unserer Firma sind. Sei es die früher archivierten Daten sei es die Neueingänge,
gleichgültig ob wir die Daten direkt vom Kunden erhalten haben oder durch
eine Drittperson wie Datenbanken, öffentliche Institutionen, etc.
GEBRAUCH DER DATEN- Ihre Daten werden zur Ausführung der Geschäftsbeziehungen
gebraucht, wie zum Beispiel für ein Geschäftsabschluss, Verwaltung
und Ausführung der Verträge, Erfüllung des Zivilgesetzes und
des Gerichtstandes, Administrative-Verwaltung für unsere Geschäftsbeziehungen.
ANWENDUNG DER DATENBANK-Die Daten werden wie folgt bearbeitet: manuell, mit
elektronischen Hilfsmitteln, ganz allgemein mit allen Mitteln, die die Technologie
zur Verfügung stellt immer im Rahmen des Gesetzes. Die Daten werden korrekt
und vertraulich behandelt.
AUSNAHME DER ZUSTIMMUNG-Ihre Daten werden in unserer Firma ausschliesslich verwaltet
wie die, die im Artikel 12, Komma 1, unter Abschnitt a) b) und c) des Gesetzes
675/96 beschrieben werden. Desshalb ist Ihre Zustimmung nicht zwingend.
SUBJEKTE, DENEN IHRE DATEN WEITERGEGEBEN WERDEN KÖNNEN-Die Daten können
immer und ausschliesslich nur in den bereits oben erwähnten Situationen
an folgende Organe preisgegeben werden:
- Staatsstellen, öffentliche Ämter und andere Institutionen, zur Ausführung
des Gesetzes oder Vertragsverpflichtungen;
- Kreditinstitutionen, Anwalts- und Handelsbüros, Datenverarbeitungsgesellschaften.
Die Informationen können nur im Rahmen des Gesetzes oder um ein gutes Vertragsergebniss
zu erhalten preisgegeben werden.
RECHTE DES INNHABERS DER DATEN-Die Rechte des Innhabers der Daten stehen unter
dem Artikel nr. 13 des Gesetzes 675/96 das hier unten aufgeführt wird.
Art. 13 - RECHTE DES
INNHABERS
1. Im Bezug auf die
Verwaltung privater Daten hat der Innhaber folgende Rechte:
a) die Register zu kennen und gratis zugang zu haben, zu den Daten die Ihn betreffen,
wie im Artikel 31, Komma 1, Absatz a) beschrieben;
b) Informiert zu werden wie im Artikel 7, Komma 4, Absatz a), b) und c) beschrieben
wird;
c) Von dem Verwalter oder dem Verantwortlichen der Datenverwaltung unverzüglich
folgendes zu erhalten:
1. Die Bestätigung der Existenz der ihn betreffenden privaten Daten auch
wenn diese noch nicht registriert sind. Diese Mitteilung muss verständlich
sein, alle Daten beinhalten und deren Herkunft. Diese Anfrage kann in einem
Intervall von nicht veniger als 90 (neunzig) Tagen erneuert werden, ausgenommen
im Falle einer Existenz gerechtfertigter Motive;
2. Der Innhaber kann die Streichung oder die Umwandlung in eine anonyme Form
oder die Sperrung der Daten, die gegen das Gesetz verstossend verwaltet wurden
verlangen. Inbegriffen die Daten, bei denen eine Aufbewahrung und Archivierung
nicht notwendig sind im Bezug auf den Zweck für den sie gesammelt und verarbeitet
wurden;
3. Der Innhaber kann eine Abänderung, eine Berichtigung oder wenn er will
eine Intergration seiner Daten verlangen; -1- 4. Die Bestätigung, dass
die Operationen und deren Innhalt unter Punkt 2) und 3) zur Kenntnis gebracht
wurden. Die Art und Weise wie die Daten Kommuniziert oder Verteilt wurden. Ausgenommen
im Fall, dass sich die Erfüllung dieser Operation als unmglich erweist
oder ein Missverhätlnis besteht. Das heisst, das die Verpflichtung der
Erfüllung dieses Gesetzes einen unproportionierten Aufwand bedingen;
d) Einen Teileinwand oder einen Einwand erheben aus rechtlichen Gründen
gegen die Verwaltung der ihn betreffenden privaten Daten, die für die Kartei
gesammelt werden.
e) Einen Teileinwand oder einen Einwand zu erheben im Bezug auf die Weitergabe
seiner persönlichen Daten, zwecks Handelsinformationen, Werbezussendungen,
Direktverkauf oder Marktforschung oder Interaktive Handelskommunikationen. Der
Innhaber muss von dem Daten-verwalter nicht später als in dem Momment informiert
werden in dem die Daten kommuniziert oder verteilt werden, damit er seine Rechte
ausüben kann.
2. Für jede Anfrage unter Komma 1. Absatz C, Nummer 1), kann von dem Innhaber, dessen Daten als nicht existent bestätigt wurden, einen Kostenbeitrag verlangt werden. Dieser Kostenbeitrag darf nicht höher sein, als die effektiven Kosten. Die Bedingungen und die Termine werden von dem Artikel 33, Komma 3 geregelt.
3. Die Rechte, die unter Komma 1 beschrieben werden, und verstorbene Personen betreffen können von jedem ausgeübt werden, der interesse hat.
4. In der Ausführung der Rechte, die unter Komma 1 beschrieben werden, kann der Betreffende schriftlich, Personen oder Firmen die Vollmacht oder die Prokura verleihen.
5. Die Nachrichten, die von Journalisten verbreitet werden unterstehen der Norm des Berufsgeheimnisses. VERANTWORTLICHER DER DATENVERWALTUNG-Die Daten des Verantwortliche der Datenverwaltung und dessen Firma, finden Sie auf dem Hauptplatt der WEB SITE. Die MwSt./Steuernummer und die Handelsregisternummer werden Ihnen auf spezielle Anfrage mitgeteilt. Bis heute wurde noch kein Verantwortlicher nominiert.